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§ 321 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Gesellschaft für Telematik → Dritter Titel – Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 321 SGB V – Beschlussfassung der Schlichtungsstelle

Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115); der bisherige § 321 wurde § 408.

(1) 1Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat eine Stimme. 2Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.