Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Erster Abschnitt – Beiträge → Erster Titel – Aufbringung der Mittel
§ 225 SGB V – Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller
1Beitragsfrei ist ein Rentenantragsteller bis zum Beginn der Rente, wenn er
- 1.
als hinterbliebener Ehegatte oder hinterbliebener Lebenspartner eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 versicherungspflichtigen Rentners, der bereits Rente bezogen hat, Hinterbliebenenrente beantragt,
- 2.
als Waise die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b erfüllt und die dort genannten Leistungen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres beantragt oder
- 3.
ohne die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 nach § 10 dieses Buches oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert wäre.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält. 3§ 226 Abs. 2 gilt entsprechend.
Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2408). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).
Zu § 225: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. A.VIII.2.3.