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§ 197 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Mitgliedschaft und Verfassung → Zweiter Titel – Satzung, Organe

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 197 SGB V – Verwaltungsrat

Überschrift neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(1) Der Verwaltungsrat hat insbesondere

  1. 1.

    die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,

  2. 1a.

    den Vorstand zu überwachen,

  3. 1b.

    alle Entscheidungen zu treffen, die für die Krankenkasse von grundsätzlicher Bedeutung sind,

  4. 2.

    den Haushaltsplan festzustellen,

  5. 3.

    über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen,

  6. 4.

    die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,

  7. 5.

    über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen und

  8. 6.

    über die Auflösung der Krankenkasse oder die freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu beschließen.

Absatz 1 erster Satzteil geändert, Nummern 1a und 1b eingefügt und Nummer 3 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

Absätze 2 und 3 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266); bisheriger Wortlaut des § 197 wurde Absatz 1.

(2) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.

(3) Der Verwaltungsrat soll zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachausschüsse bilden.