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§ 174 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Sechstes Kapitel – Organisation der Krankenkassen → Zweiter Abschnitt – Wahlrechte der Mitglieder

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 174 SGB V – Besondere Wahlrechte

Neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(1) Für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die bei einer Betriebskrankenkasse beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, gilt § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entsprechend.

Absatz 2 wurde (geändert) Absatz 1 durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(2) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die bei einem Verband der Betriebskrankenkassen beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, können eine Betriebskrankenkasse am Wohn- oder Beschäftigungsort wählen.

Absatz 3 wurde (geändert) Absatz 2 durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(3) Abweichend von § 173 werden Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren, andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 gewählten Krankenkasse; § 173 gilt.

Absatz 5, angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), wurde Absatz 3 durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

Zu § 174: Vgl. RdSchr. 19 l Tit. A.V, RdSchr. vom 02.12.2022 Tit. 2.2, Tit. 8.2.2.