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Art. 8 SGB-SHREinOG
Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB-SHREinOG
Gliederungs-Nr.: 860-12/1
Normtyp: Gesetz

Art. 8 SGB-SHREinOG – Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -

(860-9)

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21 folgende Angabe eingefügt:

    "§ 21a Verordnungsermächtigung".

  2. 2.

    Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    "Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die Leistungen durch das Persönliche Budget nach § 17 Abs. 2 nur von einem Leistungsträger ausgeführt werden."

  3. 3.

    § 17 wird wie folgt gefasst:

    "§ 17
    Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget

    (1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe

    1. 1.

      allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern,

    2. 2.

      durch andere Leistungsträger oder

    3. 3.

      unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen (§ 19)

    ausführen. Er bleibt für die Ausführung der Leistungen verantwortlich. Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann.

    (2) Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein monatliches Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Budgetfähige Leistungen sind Leistungen, die sich auf alltägliche, regelmäßig wiederkehrende und regiefähige Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. Eine Pauschalierung weiterer Leistungen bleibt unberührt. An die Entscheidung ist der Antragsteller für die Dauer von sechs Monaten gebunden.

    (3) Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt. In begründeten Fällen sind Gutscheine auszugeben. Persönliche Budgets werden im Verfahren nach § 10 so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten.

    (4) Enthält das Persönliche Budget Leistungen mehrerer Leistungsträger, erlässt der nach § 14 erstangegangene und beteiligte Leistungsträger im Auftrag und im Namen der anderen beteiligten Leistungsträger den Verwaltungsakt und führt das weitere Verfahren durch.

    (5) § 17 Abs. 3 in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung findet auf Modellvorhaben zur Erprobung der Einführung Persönlicher Budgets weiter Anwendung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben.

    (6) In der Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2007 werden Persönliche Budgets erprobt. Dabei sollen insbesondere modellhaft Verfahren zur Bemessung von budgetfähigen Leistungen in Geld und die Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen unter wissenschaftlicher Begleitung und Auswertung erprobt werden."

  4. 4.

    Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

    "§ 21a
    Verordnungsermächtigung

    Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Leistungsträger zu regeln."

  5. 5.

    § 22 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Teilhabe" die Wörter ", bei der Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets" eingefügt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "§ 8 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "§ 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 des Zwölften Buches" ersetzt.

  6. 6.

    § 41 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 2 werden die Wörter "Abschnitt 7 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 3 werden die Wörter "§ 93a Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "§ 76 Abs. 2 des Zwölften Buches" ersetzt.

  7. 7.

    In § 42 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "Zwölften Buches" ersetzt.

  8. 8.

    In § 62 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort "Sozialhilfeträger" durch die Wörter "Träger der Sozialhilfe" ersetzt.

  9. 9.

    Dem § 66 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    "(3) Die Bundesregierung unterrichtet die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember 2006 über die Ausführung der Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 17. Auf der Grundlage des Berichts ist zu prüfen, ob weiterer Handlungsbedarf besteht; die obersten Landessozialbehörden werden beteiligt."

  10. 10.

    § 73 Abs. 2 Nr. 6 wird gestrichen.

  11. 11.

    In § 137 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 3 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "§ 9 des Zwölften Buches" ersetzt.

  12. 12.

    § 145 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 werden die Wörter "§ 76 Abs. 2a Nr. 3a des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "§ 72 Abs. 5 des Zwölften Buches" ersetzt.

    2. b)

      In Nummer 2 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch" ersetzt.

  13. 13.

    Dem § 159 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    "(5) § 17 Abs. 2 Satz 1 ist vom 1. Januar 2008 an mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Antrag Leistungen durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden."