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Art. 2 SGB-SHREinOG
Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB-SHREinOG
Gliederungs-Nr.: 860-12/1
Normtyp: Gesetz

Art. 2 SGB-SHREinOG – Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -

(860-1)

Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:

    "Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken."

  2. 2.

    § 28 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:

    1. 1.

      Hilfe zum Lebensunterhalt,

    2. 1a.

      Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,

    3. 2.

      Hilfen zur Gesundheit,

    4. 3.

      Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,

    5. 4.

      Hilfe zur Pflege,

    6. 5.

      Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,

    7. 6.

      Hilfe in anderen Lebenslagen sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung."

  3. 3.

    § 28a wird aufgehoben.

  4. 4.

    In § 51 Abs. 2 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "Zwölften Buches" ersetzt.

  5. 5.

    § 68 Nr. 11 wird aufgehoben.