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Art. 16 SGB-SHREinOG
Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB-SHREinOG
Gliederungs-Nr.: 860-12/1
Normtyp: Gesetz

Art. 16 SGB-SHREinOG – Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung

(2170-1-21)

Die Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Januar 1998 (BGBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    "Verordnung zur Durchführung des § 118 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
    (Sozialhilfedatenabgleichsverordnung - SozhiDAV -)".

  2. 2.

    In § 1 werden die Wörter "§ 117 Abs. 1 und 2 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "§ 118 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

  3. 3.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "§ 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "§ 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Angabe "§ 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

  4. 4.

    In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "§ 117 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "§ 118 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

  5. 5.

    In § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Sozialhilfeempfänger" durch das Wort "Leistungsempfänger" ersetzt.

  6. 6.

    Die Überschrift zu § 11 wird wie folgt gefasst:

    "§ 11
    Abgleich nach § 118 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch".

  7. 7.

    § 13 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 13
      Abgleich nach § 118 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch".

    2. b)

      Im Text wird das Wort "Sozialhilfeträger" durch die Wörter "Träger der Sozialhilfe" ersetzt.

  8. 8.

    In der Anlage 1 wird das Wort "Sozialhilfeträger" jeweils durch die Wörter "Träger der Sozialhilfe" und das Wort "Sozialhilfeträgers" durch die Wörter "Trägers der Sozialhilfe" ersetzt.

  9. 9.

    In der Anlage 3 wird die Angabe "BSHG" jeweils durch die Angabe "SGB XII" ersetzt.

  10. 10.

    In den Anlagen 4 und 5 wird das Wort "Sozialhilfeträger" jeweils durch die Wörter "Träger der Sozialhilfe" und das Wort "Sozialhilfeträgers" durch die Wörter "Trägers der Sozialhilfe" ersetzt.