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§ 42 SGB IX 2001
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Bundesrecht

Teil 1 – Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen → Kapitel 5 – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB IX 2001
Gliederungs-Nr.: 860-9
Normtyp: Gesetz

§ 42 SGB IX 2001 – Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2018 durch Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234). Zur weiteren Anwendung s. § 241 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234).

(1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich erbringen

  1. 1.

    die Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist,

  2. 2.

    die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,

  3. 3.

    die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 des Sechsten Buches,

  4. 4.

    die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes.

Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich erbringen

  1. 1.

    die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,

  2. 2.

    die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes,

  3. 3.

    die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a des Achten Buches,

  4. 4.

    im Übrigen die Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des Zwölften Buches.

Absatz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 27. 4. 2002 (BGBl I S. 1467). Nummer 4 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022).