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§ 439 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Dreizehntes Kapitel – Sonderregelungen → Fünfter Abschnitt – Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 439 SGB III – Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen entsprechenden Höchstanspruchsdauer nach § 127 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung am 31. Dezember 2007 noch nicht erschöpft, erhöht sich die Anspruchsdauer bei Arbeitslosen, die vor dem 1. Januar 2008

das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf 15 Monate,

das 58. Lebensjahr vollendet haben, auf 24 Monate.

Angefügt durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).