Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 280 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Siebtes Kapitel – Weitere Aufgaben der Bundesagentur → Erster Abschnitt – Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 280 SGB III – Aufgaben

Geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

Die Bundesagentur hat Lage und Entwicklung der Beschäftigung und des Arbeitsmarktes im Allgemeinen und nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen sowie die Wirkungen der aktiven Arbeitsförderung zu beobachten, zu untersuchen und auszuwerten, indem sie

  1. 1.

    Statistiken erstellt,

  2. 2.

    Arbeitsmarkt- und Berufsforschung betreibt

    und

  3. 3.

    Bericht erstattet.