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§ 27 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Zweites Kapitel – Versicherungspflicht → Erster Abschnitt – Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 27 SGB III – Versicherungsfreie Beschäftigte

(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als

  1. 1.

    Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,

  2. 2.

    Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,

  3. 3.

    Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,

  4. 4.

    satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,

  5. 5.

    Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.

Absatz 1 Nummer 1 neugefasst und Nummer 3 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(2) 1Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. 2Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die

  1. 1.

    im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,

  2. 2.

    wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder

  3. 3.

    wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe

nur geringfügig beschäftigt sind.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 24. 3. 1999 (BGBl I S. 388). Satz 2 Nummer 1 neugefasst durch G vom 16. 5. 2008 (BGBl I S. 842), geändert durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl I S. 687). Satz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926). Satz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046), 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(3) 1Versicherungsfrei sind Personen in einer

  1. 1.

    unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. 2Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist,

  2. 2.

    Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird,

  3. 3.

    Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn

    1. a)

      die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird,

    2. b)

      sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und

    3. c)

      die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können,

  4. 4.

    Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird,

  5. 5.

    Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.

Absatz 3 Nummer 2, Nummer 3 erster Satzteil und Nummer 3 Buchstaben a und c geändert und Nummern 4 und 5 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Nummer 5 geändert durch G vom 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2583). Nummer 6 gestrichen durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2917).

(4) 1Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer

  1. 1.

    ihrer Ausbildung an einer allgemein bildenden Schule oder

  2. 2.

    ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule

eine Beschäftigung ausüben. 2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die oder der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.

Absatz 4 Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(5) 1Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. 2Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

Zu § 27: Vgl. RdSchr. 97 h Tit. A.I.2, RdSchr. 04 j Tit. B, Tit. C.1, RdSchr. 18 c Tit. C.3, RdSchr. vom 31.05.2021.