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§ 171 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Viertes Kapitel – Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld → Zweiter Abschnitt – Insolvenzgeld

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 171 SGB III – Verfügungen über das Insolvenzgeld

1Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden. 2Eine Pfändung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag wirksam.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).