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§ 16 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Berechtigte

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 16 SGB III – Arbeitslose

(1) Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

  1. 1.

    vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,

  2. 2.

    eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und

  3. 3.

    sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.

Absatz 1 Nummern 2 und 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) An Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik Teilnehmende gelten als nicht arbeitslos.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).