§ 114 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Siebter Abschnitt – Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben → Erster Unterabschnitt – Grundsätze
§ 114 SGB III – Leistungsrahmen
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(1) Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den Vorschriften des Zweiten bis Fünften Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die allgemeinen und besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.
Absatz 2 angefügt durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387); der bisherige Wortlaut des § 114 wurde Absatz 1.