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§ 56 SGB I
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches → Zweiter Titel – Grundsätze des Leistungsrechts

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB I
Gliederungs-Nr.: 860-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 SGB I – Sonderrechtsnachfolge

(1) 1Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

  1. 1.

    dem Ehegatten,

  2. 1a.

    dem Lebenspartner,

  3. 2.

    den Kindern,

  4. 3.

    den Eltern,

  5. 4.

    dem Haushaltsführer

zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. 2Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a eingefügt durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266).

Absätze 2 und 3 neugefasst durch G vom 24. 6. 1985 (BGBl I S. 1144); geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983).

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

  1. 1.

    Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,

  2. 2.

    Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),

  3. 3.

    Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

  1. 1.

    sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,

  2. 2.

    Stiefeltern,

  3. 3.

    Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 27. 4. 2002 (BGBl I S. 1467).

Zu § 56: Vgl. RdSchr. 04 p Tit. B.2.