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§ 28a SGB I
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Einweisungsvorschriften → Zweiter Titel – Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB I
Gliederungs-Nr.: 860-1
Normtyp: Gesetz

§ 28a SGB I – Leistungen der Eingliederungshilfe

Eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden:

  1. 1.

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

  2. 2.

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

  3. 3.

    Leistungen zur Teilhabe an Bildung,

  4. 4.

    Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.