§ 28a SGB I
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Einweisungsvorschriften → Zweiter Titel – Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
§ 28a SGB I – Leistungen der Eingliederungshilfe
Eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).
(1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden:
- 1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- 2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- 3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
- 4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.