§ 28 SGB I
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Einweisungsvorschriften → Zweiter Titel – Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
§ 28 SGB I – Leistungen der Sozialhilfe
(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:
- 1.
Hilfe zum Lebensunterhalt,
- 1a.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
- 2.
Hilfen zur Gesundheit,
- 3.
(weggefallen)
- 4.
Hilfe zur Pflege,
- 5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
- 6.
Hilfe in anderen Lebenslagen
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818). Nummer 3 gestrichen durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).
(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.