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§ 27 SGB I
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Einweisungsvorschriften → Zweiter Titel – Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB I
Gliederungs-Nr.: 860-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 SGB I – Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

Neugefasst durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1163).

(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:

  1. 1.

    Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,

  2. 2.

    Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,

  3. 3.

    Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,

  4. 4.

    Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige.

Absatz 1 Nummer 4 neugefasst durch G vom 23. 7. 1996 (BGBl I S. 1088).

(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.