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§ 17 SGB I
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Einweisungsvorschriften → Erster Titel – Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB I
Gliederungs-Nr.: 860-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 SGB I – Ausführung der Sozialleistungen

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass

  1. 1.

    jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,

  2. 2.

    die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,

  3. 3.

    der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und

  4. 4.

    ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983). Nummern 2 und 3 geändert und Nummer 4 angefügt durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(2) 1Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. 2Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. 3§ 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

Absatz 2 eingefügt durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Satz 1 geändert durch G vom 19. 7. 2016 (BGBl I S. 1757). Satz 2 geändert durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024) und 19. 7. 2016 (a. a. O.). Satz 3 angefügt durch G vom 19. 7. 2016 (a. a. O.).

(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 19. 7. 2016 (BGBl I S. 1757).

(3) 1In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, dass sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. 2Sie haben dabei deren Selbstständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. 3Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. 4Im Übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

Absatz 3 Satz 4 geändert durch G vom 4. 11. 1982 (BGBl I S. 1450) und 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818).

(4) 1Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. 2Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.

Absatz 4 angefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).

Zu § 17: Vgl. KommHEmpf.