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§ 98 SG
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Bundesrecht

Siebter Abschnitt – Bußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SG
Gliederungs-Nr.: 51-1
Normtyp: Gesetz

§ 98 SG – Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011

(1) 1Die Vorschriften über nachwirkende Dienstleistungspflichten nach dem Vierten Abschnitt sind nur anzuwenden, wenn

  1. 1.

    das die Dienstleistungspflicht begründende Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat nach dem 30. Juni 2011 begründet worden ist oder

  2. 2.

    am 30. Juni 2011 eine den Dienstleistungspflichten nach dem Vierten Abschnitt entsprechende Pflicht zur Wehrdienstleistung

    1. a)

      nach diesem Gesetz oder

    2. b)

      nach dem Wehrpflichtgesetz in der an diesem Tag geltenden Fassung

    bestanden hat; Buchstabe b gilt nicht für frühere Soldaten, die ausschließlich Grundwehrdienst geleistet haben.

2Für die Heranziehung zu Dienstleistungen ohne Zustimmung nach § 59 Absatz 3 Satz 3 gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1Für frühere Soldaten, die am 30. Juni 2011 nach § 24 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung der Wehrüberwachung unterliegen und nach § 59 Absatz 3 Satz 3 zu einer Dienstleistung herangezogen werden können, beginnt die Dienstleistungsüberwachung nach § 77 Absatz 1 Satz 1 am 1. Juli 2011. 2Für Soldaten, deren Wehrdienstverhältnis nach dem Wehrpflichtgesetz vor dem 30. Juni 2011 begonnen hat und nach dem 29. Juni 2011 endet, beginnt sie im Anschluss an dieses Wehrdienstverhältnis, es sei denn, dass ausschließlich Grundwehrdienst geleistet wird.

Zu § 98: Neugefasst durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl I S. 678).