§ 94 SG
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Bundesrecht
Siebter Abschnitt – Bußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 94 SG – Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179)
Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor dem 2. März 1983 ein Studium oder eine Fachausbildung im Rahmen ihrer militärischen Ausbildung abgeschlossen haben, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.