Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 72 SG
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Dienstleistungspflicht → 3. – Heranziehungsverfahren

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SG
Gliederungs-Nr.: 51-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 SG – Heranziehung von ungedienten Dienstleistungspflichtigen

(1) 1Ungediente Dienstleistungspflichtige (§ 59 Abs. 3 Satz 1), die nach § 71 verfügbar sind, werden durch die Karrierecenter der Bundeswehr zu Dienstleistungen herangezogen. 2Die Art der Dienstleistung sowie Ort und Zeit des Diensteintritts werden durch Heranziehungsbescheid bekannt gegeben. 3Im Heranziehungsbescheid ist die Dauer der zu leistenden Dienstleistung anzugeben; dies gilt nicht für die Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 60 Nr. 6 und zu Übungen als Bereitschaftsdienst nach § 61 Abs. 3.

(2) Die Dienstleistungspflichtigen haben sich entsprechend dem Heranziehungsbescheid zu Dienstleistungen in der Bundeswehr zu stellen.

(3) 1Der Heranziehungsbescheid soll vier Wochen vor dem Beginn der Dienstleistung zugestellt sein. 2Dienstleistungspflichtige können ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden, wenn

  1. 1.

    Übungen als Bereitschaftsdienst angeordnet sind,

  2. 2.

    die Heranziehung zu einer nach den Umständen gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte notwendig ist,

  3. 3.

    der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,

  4. 4.

    das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Übungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat oder

  5. 5.

    Hilfeleistungen im Innern zu erbringen sind.

Zu § 72: Geändert durch G vom 31. 7. 2008 (BGBl I S. 1629) und 20. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 392) (23. 12. 2023).