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§ 58h SG
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement → 3. – Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SG
Gliederungs-Nr.: 51-1
Normtyp: Gesetz

§ 58h SG – Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b

(1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet

  1. 1.

    durch Entlassung entsprechend § 46 Absatz 1,

  2. 2.

    durch Entlassung entsprechend § 75 oder

  3. 3.

    durch Ausschluss entsprechend § 76.

(2) 1Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. 2Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. 3Auf schriftlichen Antrag des Soldaten ist dieser während der Probezeit zum 15. oder Letzten eines Monats zu entlassen. 4Die Entlassung ist in den ersten fünf Monaten einen Monat vor dem Entlassungstag zu beantragen.

Zu § 58h: Neugefasst durch G vom 20. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 392) (23. 12. 2023)