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§ 21 SG
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften → 2. – Pflichten und Rechte der Soldaten

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SG
Gliederungs-Nr.: 51-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 SG – Vormundschaft und Ehrenämter

1Der Soldat bedarf zur Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie zur Übernahme des Amtes eines Testamentsvollstreckers der vorherigen Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten. 2Sie ist zu erteilen, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. 3Der Soldat darf die Übernahme eines solchen Amtes ablehnen. 4Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es nicht bei einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; die Übernahme dieser Tätigkeiten hat der Soldat vor Aufnahme seinem Disziplinarvorgesetzten schriftlich anzuzeigen.

Zu § 21: Neugefasst durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160), geändert durch G vom 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706).