§ 8 SFTGGesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG)Landesrecht Schleswig-HolsteinTitel: Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG)Normgeber: Schleswig-HolsteinAmtliche Abkürzung: SFTGGliederungs-Nr.: 1136-2Normtyp: Gesetz§ 8 SFTG – Ausnahme von Verboten Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses Ausnahmen von den Verboten und Beschränkungen der §§ 3, 5 und 6 zulassen.Drucken