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§ 7 SFTG
Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SFTG
Gliederungs-Nr.: 1136-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 SFTG – Dienst- und Arbeitsfreistellung

(1) Den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Mitgliedern der Religionsgemeinschaften ist, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, an den Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen.

(2) Lehrerinnen und Lehrern sowie Schülerinnen und Schülern ist an den Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaften Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen.

(3) Am Buß- und Bettag ist Personen, die in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehen, auf Antrag unbezahlte Freistellung für den gesamten Tag zu gewähren, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Schülerinnen und Schüler werden an diesem Tag auf Antrag vom Unterricht freigestellt.