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§ 6 SFTG
Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SFTG
Gliederungs-Nr.: 1136-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 SFTG – Schutz der stillen Feiertage sowie von kirchlichen Feiertagen

(1) Am Volkstrauertag und am Totensonntag (Ewigkeitssonntag) sind von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr über die in §§ 3 und 5 festgelegten Beschränkungen hinaus alle öffentlichen Veranstaltungen verboten, soweit sie dem ernsten Charakter des Tages nicht entsprechen. Am Karfreitag gilt das in Satz 1 genannte Verbot von 2.00 Uhr bis 2.00 Uhr des folgenden Tages. Das Verbot gilt auch für öffentliche Versammlungen und öffentliche Aufzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen; das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Am Buß- und Bettag sind alle Handlungen, die den Gottesdienst stören, verboten. § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.