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§ 9a SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Ausübung des Fischereirechts

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 9a SFischG – Hegepläne

(1) Die Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung Fischereibezirke bestimmen, für die Hegepläne aufzustellen sind und nähere Bestimmungen über die Aufstellung von Hegeplänen festlegen.

(2) Für einen Fischereibezirk, für den durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 die Aufstellung eines Hegeplanes vorgesehen wurde, hat der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist einen Hegeplan aufzustellen. Im Plan sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über:

  1. 1.
    Maßnahmen zur Ermittlung des Fischbestandes und seiner Nahrungsgrundlage sowie zur Feststellung des Gewässerzustandes und der natürlichen Ertragsfähigkeit des Gewässers,
  2. 2.
    Maßnahmen zur Erhaltung des Fischbestandes, Wiederherstellung und Verbesserung der Fischgewässer und des Fischbestandes sowie zur Durchführung des Fischbesatzes,
  3. 3.
    das Ausmaß der Fischerei unter Berücksichtigung der Fischereirechte und unter Berücksichtigung der nach Nummer 1 getroffenen Feststellungen,
  4. 4.
    die Überwachung der Durchführung des Hegeplanes,
  5. 5.
    die statistische Erfassung der Fänge,
  6. 6.
    Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder das Gewässer,
  7. 7.
    gemeinschaftliches Fischen.

Die Fischereibehörde legt durch Rechtsverordnung den Zeitraum fest, für den der Hegeplan aufzustellen ist.

(3) Die Hegepläne sollen, soweit auch in den angrenzenden Fischereibezirken Hegepläne zu erstellen sind, mit diesen abgestimmt werden. Die Hegepläne bedürfen der Genehmigung der Fischereibehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die in den Hegeplänen festgesetzten Maßnahmen nicht geeignet sind, den Fischbestand nachhaltig zu sichern und eine ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung zu gewährleisten.

(4) Wird nicht innerhalb der durch die Rechtsverordnung bestimmten Frist ein Hegeplan aufgestellt oder wird dieser aus Gründen, die von dem Fischereiausübungsberechtigten zu vertreten sind, nicht genehmigt, so kann die Fischereibehörde nach erfolgloser Fristsetzung von einem Monat den Hegeplan auf Kosten des Pflichtigen aufstellen oder aufstellen lassen. Bis zur Aufstellung des Hegeplanes ruht die Fischereiausübung.

(5) Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus dem Hegeplan trotz Fristsetzung nicht, kann die Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.