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§ 9 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Ausübung des Fischereirechts

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 SFischG – Hegepflicht

(1) Ziel der Hege ist der Aufbau und die Erhaltung einer der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen und gewässertypischen Artenverteilung des Fischbestandes gemäß den Zielen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1). Sie sichert den Schutz der Fischbestände vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowohl der Fische selbst als auch ihrer Lebensräume. Bei der fischereilichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrags erforderliche Maß zu beschränken.

(2) Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden Fischbestand aufzubauen und zu erhalten. Dabei sind die anderen Nutzungsarten am Gewässer angemessen zu berücksichtigen. Soweit Besatzmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere zum nachhaltigen Aufbau und zur Stützung eines dem Gewässer entsprechenden natürlichen Fischbestandes, ist ein Besatz aus gesunden, den Verhältnissen im zum Fischbesatz vorgesehenen Gewässer möglichst nahestehenden Fischbeständen vorzunehmen. Besatzmaßnahmen in Fließgewässern sind der Fischereibehörde einen Monat vorher anzuzeigen.

(3) Besatzmaßnahmen mit Ausnahme des Einsatzes in Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind nur mit einheimischen Arten durchzuführen. Besatzmaßnahmen dürfen nicht zu Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgemeinschaften führen. Die Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Fischarten als einheimisch gelten.

(4) Wird das Fischereirecht im Sinne des § 12 verpachtet, obliegt die Verpflichtung nach Absatz 2 dem Pächter.

(5) Die Verpflichtung nach Absatz 2 kann von Amts wegen oder auf Antrag der zur Hege Verpflichteten durch die Fischereibehörde ausgesetzt werden. Der Fischereiberechtigte ist vor der Entscheidung zu hören, falls er nicht selbst Antragsteller ist.