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§ 50 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Neunter Abschnitt – Fischereibehörden, Fischereiaufsicht, Fischereibeirat

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 SFischG – Befugnisse des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz sowie des Fischereiverbandes Saar

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Rahmen wissenschaftlicher und fischereiwirtschaftlicher Untersuchungen, sind die Dienstangehörigen und die mit Berechtigungsnachweis versehenen Beauftragten des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz in allen Gewässern berechtigt, Fische zu fangen und sich anzueignen. Dabei sind sie von den Bestimmungen der Landesfischereiordnung über Schonzeiten und Mindestmaße ausgenommen. Vor Durchführung der Untersuchungen ist der jeweilige Fischereiberechtigte zu informieren. Soweit unaufschiebbare Maßnahmen dies erfordern, kann der Fischereiberechtigte auch nachträglich informiert werden.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für mit Berechtigungsnachweis versehene Mitarbeiter und Beauftragte des Fischereiverbandes Saar.