§ 49 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland
Neunter Abschnitt – Fischereibehörden, Fischereiaufsicht, Fischereibeirat
§ 49 SFischG – Anzeige von Fischsterben
Fischereiausübungsberechtigte sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der Ortspolizeibehörde, wenn diese nicht erreichbar ist, bei einer Polizeidienststelle anzuzeigen.