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§ 42 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Siebenter Abschnitt – Fischartenschutz und Schutz dir Fischbestände

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 SFischG – Fischwege

(1) Wer Absperrbauwerke oder andere Anlagen in einem offenen Gewässer herstellt, die den Fischwechsel verhindern oder erheblich beeinträchtigen, muss auf seine Kosten von der Fischereibehörde bestimmte Fischwege anlegen und unterhalten. Die Pflicht zur Unterhaltung kann auf Grund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der Fischereibehörde bedarf, von einem anderen übernommen werden.

(2) Die Fischereibehörde kann bestimmen, dass der Fischweg ganzjährig oder zu bestimmten Zeiten des Jahres offen und betriebsfähig zu halten ist.

(3) Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen,

  1. 1.
    solange der Fischwechsel durch bestehende Anlagen oder aus anderen Gründen nicht möglich ist,
  2. 2.
    wenn die Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und ihre spätere Beseitigung gesichert ist,
  3. 3.
    wenn die Anlegung oder Unterhaltung des Fischwegs Kosten oder Nachteile verursacht, die in keinem Verhältnis zu dem Zwecke des Schutzes und der Erhaltung der einheimischen Fischarten stehen.

(4) Bei Ausnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3 ist dem Unternehmer die Verpflichtung aufzuerlegen, jährlich einen angemessenen Beitrag zur Beschaffung von Fischbesatz zu leisten oder eine andere gleichwertige Leistung zu erbringen, wenn durch die Behinderung des Fischwechsels eine Verminderung des Fischbestandes zu erwarten ist. Die Leistung ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes festzusetzen. Weiter gehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(5) Ist die Errichtung eines Fischwegs nicht möglich, so tritt an die Stelle der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 die Verpflichtung nach Absatz 4.