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§ 4 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Fischereiberechtigung

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 SFischG – Inhalt des Fischereirechts

(1) Das Fischereirecht umfasst die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln zu fangen und sich anzueignen sowie die Hegepflicht nach § 9 Absätze 1 und 2.

(2) Die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere werden in diesem Gesetz unter der Bezeichnung "Fische" zusammengefasst.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für geschlossene Privatgewässer, in denen die Fischerei mit der Angel betrieben wird.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für geschlossene Privatgewässer, die ausschließlich der Zucht von Fischen dienen.