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§ 39 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Siebenter Abschnitt – Fischartenschutz und Schutz dir Fischbestände

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 SFischG – Schutz der Fischerei

(1) Zum Schutz der Fischerei können durch Rechtsverordnung der Fischereibehörde Bestimmungen getroffen werden über:

  1. 1.
    die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischens während der Schonzeit, den Schutz einheimischer Fischpopulationen, seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten, der Fischnährtiere und für die Fischerei bedeutsamer Wasserpflanzen,
  2. 2.
    das Mindestmaß der Fische sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
  3. 3.
    Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischarten, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können,
  4. 4.
    die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte,
  5. 5.
    Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen,
  6. 6.
    den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaiches, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
  7. 7.
    das Einlassen zahmen Wassergeflügels ins Gewässer,
  8. 8.
    die waidgerechte Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung von Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften,
  9. 9.
    die Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer,
  10. 10.
    die Bekämpfung von Fischkrankheiten,
  11. 11.
    Sperrzeiten nach Besatz mit fangfähigen Fischen.

(2) Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Fischeier, Fischbrut und Fische, die aus Fischzuchten oder geschlossenen Gewässern stammen und zur Besetzung anderer Gewässer bestimmt sind.

(3) Für geschlossene Gewässer gilt Absatz 1 nur, soweit dies in der Rechtsverordnung ausdrücklich bestimmt ist.

(4) Die Veranstaltung eines gemeinsamen Fischens ist vornehmlich als Maßnahme der Fischhege zulässig. Ein gemeinsames Fischen ist bei dem Fischereiverband Saar anzumelden; dieser kann die Veranstaltung untersagen, wenn eine Gefährdung des angemessenen Fischbestandes, der übrigen Tierwelt, der Ufervegetation sowie der Vegetation der an das Gewässer angrenzenden Grundstücke durch Bedingungen und/oder Auflagen nicht verhindert werden kann. Die Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung das Anmeldeverfahren, die Zulässigkeitsvoraussetzungen und die Untersagungsgründe für ein gemeinsames Fischen näher regeln.