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§ 35 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Fischereischein, Fischerprüfung, Fischereiabgabe, Erlaubnisschein

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 SFischG – Inhalt des Erlaubnisscheines

(1) Der Erlaubnisschein zum Fischfang muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    Bezeichnung des zum Abschluss des Fischereierlaubnisvertrags Berechtigten sowie dessen Unterschrift oder die Unterschrift seines Bevollmächtigten,

  2. 2.

    Name, Vorname, Tag der Geburt und Wohnung des Inhabers des Erlaubnisscheines,

  3. 3.

    Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer; diese darf ein Jahr nicht überschreiten und muss mit dem Ablauf des Kalenderjahres enden,

  4. 4.

    Bezeichnung des Gewässers oder Gewässerteiles, auf das sich der Erlaubnisvertrag bezieht,

  5. 5.

    Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Wasserfahrzeuge.

Erlaubnisschein und Unterschrift nach Nummer 1 können auch elektronisch erfolgen.

(2) Die Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmten, dass

  • für die Erlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden und

  • über die abgeschlossenen Erlaubnisverträge Listen zu führen sind.

(3) Die nach Absatz 2 Nr. 2 zu führenden Listen sind dem Fischereiverband Saar auf Verlangen vorzulegen.