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§ 33 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Fischereischein, Fischerprüfung, Fischereiabgabe, Erlaubnisschein

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 SFischG – Gebühren und Abgaben

(1) Die Erhebung von Gebühren für den Fischereischein richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften. Mit diesen Gebühren kann eine Fischereiabgabe erhoben werden, deren Höchstbetrag das Dreifache der Gebühr für die Erteilung oder Verlängerung des jeweiligen Fischereischeines nicht übersteigen darf.

(2) Die Fischereiabgabe ist an das Land abzuführen. Die Fischereibehörde führt 80 Prozent der Einnahmen aus der Fischereiabgabe an den Fischereiverband Saar ab. Der Fischereiverband hat diese Mittel entsprechend seiner Aufgaben nach § 4 des Gesetzes über den Fischereiverband Saar vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726, 745), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 27 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), zu verwenden. Er hat die Verwendung der Mittel aus der Fischereiabgabe der Fischereibehörde für jedes Rechnungsjahr nachzuweisen. Die restlichen 20 Prozent der Fischereiabgabe sind von der Fischereibehörde zur Förderung der Fischerei zu verwenden.

(3) Die näheren Bestimmungen über Erhebung und Verwendung der Fischereiabgabe erlässt die Fischereibehörde durch Rechtsverordnung.