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§ 31 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Fischereischein, Fischerprüfung, Fischereiabgabe, Erlaubnisschein

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 SFischG – Versagung des Fischereischeines

(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.

(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,

  1. 1.

    für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist,

  2. 2.

    die

    1. a)

      wegen einer Straftat gegen fischerei-, jagd- tierschutz-, naturschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften,

    2. b)

      wegen Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten,

    3. c)

      wegen Fälschung eines Fischereischeines oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung,

    4. d)

      wegen eines sonstigen Verstoßes gegen fischereirechtliche Vorschriften oder wegen Tierquälerei rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die wegen einer solchen als Ordnungswidrigkeit zu ahndenden Zuwiderhandlung eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist.

(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn seit der Rechtskraft der Entscheidung fünf Jahre vergangen sind.

(4) Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle einer Verurteilung oder Verhängung einer Geldbuße der Fischereischein versagt werden kann.