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§ 26 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Fünfter Abschnitt – Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 SFischG – Konstituierung der Fischereigenossenschaft

(1) Bis zur Wahl des Vorstandes der Fischereigenossenschaft werden dessen Geschäfte auf Kosten der Fischereigenossenschaft von der Verwaltung der zuständigen Gemeinde wahrgenommen. Die Gemeinde ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks eine Genossenschaftsversammlung durch öffentliche Bekanntmachung einzuberufen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass das vorläufige Mitgliederverzeichnis mit deren anteiligen Uferlängen unterteilt nach den zum Fischereibezirk gehörenden Gewässern und der Satzungsentwurf drei Wochen bei der Gemeindeverwaltung offenliegen.

(2) Kommt ein Beschluss der Genossenschaftsversammlung über die Satzung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks zu Stande, so kann die Fischereibehörde eine Satzung für die Fischereigenossenschaft erlassen. Hinsichtlich der Bekanntmachung gilt § 25a Absatz 3.

(3) Die Einberufung der Genossenschaftsversammlung nach Abs. 1 kann ausgesetzt werden, solange die Ausübung des Fischereirechts wegen der Beschaffenheit der Gewässer eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks nicht möglich ist.

(4) Erstreckt sich ein Fischereibezirk nach § 24 auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so ist die Gemeinde nach Absatz 1 zuständig, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des Fischereibezirks liegt. In Zweifelsfällen wird die zuständige Gemeinde von der Fischereibehörde bestimmt.