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§ 25 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Fünfter Abschnitt – Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 SFischG – Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehören, bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte als Fischereiberechtigte. Ihr obliegt insbesondere der Abschluss von Fischereipachtverträgen und Fischereierlaubnisverträgen.

(2) Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht der Fischereibehörde.

(3) Die Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Er wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt.

(4) Das Stimmrecht des einzelnen Mitglieds und sein Anteil an den Nutzungen und Lasten bestimmen sich nach dem Wert seines Fischereirechts. Dieser richtet sich nach der anteiligen Länge der Uferlinie seines Fischereirechts. Die Genossenschaft kann in ihrer Satzung nach § 25a einen anderen Maßstab für die Ermittlung des Wertes der Fischereirechte festlegen. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Mehr als 75 aller Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen.

(5) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen, aus dem der Umfang des Stimmrechts und der Anteil an den Nutzungen und Lasten des einzelnen Mitglieds hervorgehen.

(6) Steht ein Fischereirecht mehreren Personen zu, so können sie die Rechte hieraus nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Für die Verpflichtungen haften sie als Gesamtschuldner. Soweit die Berechtigten keinen gemeinschaftlichen Vertreter bestellt haben, kann die Fischereigenossenschaft aus dem Kreis der Berechtigten einen gemeinschaftlichen Vertreter bestimmen und diesem gegenüber Handlungen wirksam vornehmen, die sie gegenüber dem Inhaber des Fischereirechts vorzunehmen hat.

(7) Die Fischereigenossenschaft kann die Ausübung ihrer Reche und Pflichten durch Vereinbarung mit der Gemeinde auf diese übertragen. Zur Übertragung bedarf es eines Beschlusses der Genossenschaftsversammlung. Das Nähere bestimmt die Satzung.