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§ 10 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Ausübung des Fischereirechts

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 SFischG – Übertragung der Ausübung

(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann einem anderen durch Vertrag in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang (Fischereierlaubnisvertrag) übertragen werden, soweit eine Übertragung nicht ausgeschlossen ist. Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten zulässig.

(2) Der Fischereipachtvertrag gibt die Befugnis zum Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen.