§ 10 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland
Vierter Abschnitt – Ausübung des Fischereirechts
§ 10 SFischG – Übertragung der Ausübung
(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann einem anderen durch Vertrag in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang (Fischereierlaubnisvertrag) übertragen werden, soweit eine Übertragung nicht ausgeschlossen ist. Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten zulässig.
(2) Der Fischereipachtvertrag gibt die Befugnis zum Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen.