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§ 7 SenG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Landesrecht Berlin

I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder des Senats → 1. Amtsverhältnis

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SenG
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 SenG – Tätigkeit in einem Unternehmensorgan

(1) Ist ein Mitglied des Senats auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Senats Mitglied in dem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ oder Gremium einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer sonstigen Einrichtung geworden, so ist es verpflichtet, bei Beendigung seines Amtes (§ 14 Abs. 1) aus dem Organ oder Gremium auszuscheiden. Der Senat kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die für die Tätigkeit im Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ oder Gremium einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer sonstigen Einrichtung an ein Mitglied des Senats gezahlten Vergütungen sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres an Berlin auszuführen, soweit sie den zulässigen Pauschalbetrag gemäß § 6 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten übersteigen. Die Mitglieder des Senats dürfen über die Vergütung für Organtätigkeit hinaus keine finanziellen Vorteile aus ihrer Organtätigkeit in Anspruch nehmen.