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§ 5 SenG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Landesrecht Berlin

I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder des Senats → 1. Amtsverhältnis

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SenG
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 SenG – Allgemeine Pflichten

(1) Die Mitglieder des Senats sind für die Gesetzmäßigkeit ihrer Amtshandlungen und für die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten verantwortlich.

(2) Die Mitglieder des Senats haben sich aller Amtshandlungen zu enthalten, durch die sie sich selbst oder Personen, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen in Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, einen Vorteil verschaffen würden. Das Gleiche gilt für Amtshandlungen, die sich gegen sie selbst oder eine der vorbezeichneten Personen richten würden.