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§ 25 SenG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Landesrecht Berlin

II. Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SenG
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 SenG

Die §§ 22 und 23 finden auf Professoren an staatlichen Hochschulen keine Anwendung.