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§ 19 SenG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Landesrecht Berlin

I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder des Senats → 2. Versorgung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SenG
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 SenG – Unfallfürsorge

(1) Wird ein Mitglied des Senats durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung der für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften gewährt.

(2) Unfälle aus Anlass einer im Interesse des Landes erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen gelten im Zweifel als Dienstunfälle.