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§ 15 SenG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Landesrecht Berlin

I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder des Senats → 2. Versorgung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SenG
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 SenG – Allgemeines

(1) Die Mitglieder des Senats und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtes Versorgung nach den Vorschriften der §§ 16 bis 19.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.