§ 5 SenatsG
Senatsgesetz
Senatsgesetz
Landesrecht Hamburg
§ 5 SenatsG – Geschäftsordnung
Das Verfahren in den Sitzungen des Senats und die geschäftliche Behandlung der Senatsangelegenheiten werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch eine vom Senat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.