§ 2 SenatsG
Senatsgesetz
Senatsgesetz
Landesrecht Hamburg
§ 2 SenatsG – Wahl der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters
Die Bürgerschaft wählt die Erste Bürgermeisterin oder den Ersten Bürgermeister in geheimer Wahl mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.