§ 17 SenatsG
Senatsgesetz
Senatsgesetz
Landesrecht Hamburg
§ 17 SenatsG – Aberkennung von Bezügen
Hat ein amtierender oder ein ehemaliges Mitglied des Senats seinen Amtspflichten erheblich zuwidergehandelt oder sich während oder nach seiner Amtszeit durch sein Verhalten der Achtung, die das Amt erfordert, unwürdig gezeigt, so kann der Anspruch auf Ruhegehalt, Übergangsgeld und Hinterbliebenenversorgung ganz oder teilweise aberkannt werden. Die Aberkennung erfolgt auf Antrag des Senats durch das Hamburgische Verfassungsgericht.