Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5a SenatsG
Senatsgesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt II – Bezüge

Titel: Senatsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SenatsG,HB
Gliederungs-Nr.: 1101-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 5a SenatsG – Nebenbeschäftigung, Ablieferung von Vergütungen

(1) Gehört ein Mitglied des Senats im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur Landesregierung dem Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder einem anderen Organ einer Gesellschaft, einer Genossenschaft, eines Unternehmens anderer Rechtsform oder einer sonstigen Einrichtung an, so hat es die für solche Tätigkeiten gezahlten Vergütungen an das Land abzuführen, soweit sie insgesamt 4.900 Euro im Jahr übersteigen. Einkünfte, die ausschließlich pauschale Auslagenerstattungen darstellen, bleiben außer Betracht. Die für bremische Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften über die Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen gelten entsprechend.

(2) § 76 des Bremischen Beamtengesetzes gilt entsprechend. Ein Anspruch auf Schadenersatz im Sinne des § 76 des Bremischen Beamtengesetzes besteht jedoch nur insoweit, als er den Gesamtbetrag der Vergütung übersteigt, die dem Mitglied des Senats bis zur Geltendmachung des Anspruchs nach Absatz 1 belassen worden war.