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§ 4 SenatsG
Senatsgesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt II – Bezüge

Titel: Senatsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SenatsG,HB
Gliederungs-Nr.: 1101-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 SenatsG – Bezüge der Mitglieder des Senats

(1) Die vollamtlichen Mitglieder des Senats erhalten Amtsbezüge nach der Besoldungsgruppe 11 der Bremischen Besoldungsordnung B. Der Anspruch entsteht mit dem Tag der Wahl in den Senat. Der Anspruch endet mit Ablauf des Tages, an dem das vollamtliche Mitglied aus dem Senat ausscheidet. Besteht der Anspruch auf Amtsbezüge nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Amtsbezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

(2) Diejenigen Mitglieder des Senats, denen gemäß Artikel 113 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit vom Senat gestattet wird, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von vierzig vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 11 der Bremischen Besoldungsordnung B.

(3) Für die Zahlung der Amtsbezüge und der Aufwandsentschädigung sind die für die bremischen Beamten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(4) Familienzuschlag und Sonderzahlungen werden in entsprechender Anwendung der allgemein für die bremischen Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften gewährt.

(5) Für denselben Zeitraum werden die Bezüge nur einmal gewährt. Sind die Bezüge verschieden hoch, so stehen die höheren Bezüge zu. Auf die Amtsbezüge sind die für denselben Zeitraum gewährten Bezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst sowie die Entschädigung und das Übergangsgeld aus der Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft anzurechnen.

(6) Ein Verzicht auf die Bezüge ist nicht zulässig.

(7) § 52 des Bremischen Beamtengesetzes findet entsprechende Anwendung.